Vermögenswirksame Leistungen, die in Vermögensbeteiligungen angelegt werden, werden nur dann mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert, wenn eine Sperrfrist eingehalten worden ist. Die Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Anlagevertrag abgeschlossen wurde. Sie beträgt

  • 6 Jahre für Vermögensbeteiligungen in Form von Wertpapier-Kaufverträgen[1], Beteiligungs-Verträgen[2] und Beteiligungs-Kaufverträgen[3] und
  • 7 Jahre für Wertpapier-Sparverträge[4] und Bausparverträge.[5]
  • Die Sperrfrist wird verletzt, wenn die Rückzahlung der angelegten Beträge, ihre Abtretung oder Beleihung vor ihrem Ablauf erfolgt. Wegen der Ausnahmefälle, in denen eine vorzeitige Verfügung unschädlich ist.[6] Hierzu gehört auch die Verwendung des Anlagekapitals des Arbeitnehmers für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners.[7] Zum Nachweis der Weiterbildung hat der Arbeitnehmer eine von einer Beratungsstelle im Rahmen der Bildungsprämie ausgestellte und von einem Weiterbildungsanbieter ergänzte Bescheinigung vorzulegen. Weitere Informationen s. unter www.bildungspraemie.info.

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