Erfüllen die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen die genannten Anforderungen, die für die Annahme vermögenswirksamer Geldleistungen zu stellen sind, werden diese nur dann mit einer staatlichen Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert, wenn es sich um eine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform handelt. Diese Anlagearten sind im Gesetz abschließend aufgezählt.[1] Sie unterteilen sich in die beiden Fallgruppen Anlage in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen[2] sowie Anlage zum Wohnungsbau.[3]

 
Wichtig

Ausschluss von durch Kapitalanlagegesellschaften aufgelegten Vielanlegermodellen

Für die Anlage zum Wohnungsbau ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer entweder Alleineigentümer oder Miteigentümer des Wohngebäudes usw. ist. Mindestens muss jedoch eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen sein. Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn der Anlage ein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann.[4] Der Gesetzgeber hat diese Anlagemodelle von der Zulagenförderung ausgeschlossen, weil sie beim Anleger in tatsächlicher Hinsicht zu keiner Vermögensbildung führen und damit nicht der Zielsetzung des VermBG entsprechen.

Weiterhin besteht die Anlagemöglichkeit von vermögenswirksamen Leistungen zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen.[5]

Die Möglichkeiten, vermögenswirksame Leistungen in außerbetriebliche Vermögensbeteiligungen anzulegen, sind aus Gründen des Anlegerschutzes eingeschränkt. Außerbetrieblich ist die Anlage in Vermögensbeteiligungen an einem Unternehmen, das weder der Arbeitgeber noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen ist. Nicht mehr zugelassen ist unter dieser Voraussetzung die Anlage in

  • Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die weder an einer deutschen Börse zugelassen noch in den freien Verkehr einbezogen sind;
  • Geschäftsguthaben bei Genossenschaften;
  • Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 2 Abs. 1 5. VermBG.

Es sind auch Anlagearten möglich, für die keine Sparzulage gewährt wird. Auch Anlagearten der sog. Nullförderung können für den Arbeitnehmer sinnvoll sein.

 
Wichtig

Nullförderung zur Anlage arbeitsrechtlich bestehender VL-Ansprüche

Die Bedeutung der sog. Nullförderung, also Formen der vermögenswirksamen Anlage ohne Sparzulagebegünstigung, liegt darin, dass sie Arbeitnehmern, die z. B. wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ohnehin keinen Anspruch auf Sparzulage haben, die Möglichkeit des Geld- oder Versicherungssparens offenhält, wenn ihnen nach Tarifvertrag oder anderen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zusätzliche Lohnteile in Form vermögenswirksamer Leistungen zustehen.

Neben der Anlage zusätzlicher Leistungen oder von Teilen des Arbeitslohns auf eine oder mehrere der genannten Vermögensbildungsformen ist für die Inanspruchnahme einer Sparzulage weiter zu verlangen, dass dem Arbeitnehmer die freie Wahl der Anlage offensteht. Er muss die Art der vermögenswirksamen Anlage sowie das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen dürfen.

 
Wichtig

Freie Wahl der Anlage als Voraussetzung für Sparzulage

Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz darf diese Wahlfreiheit durch Tarifvertrag eingeschränkt werden. Danach wird die Zulagenbegünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Tarifvertrag die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Kontensparverträge und auf Kapitalversicherungsverträge ausschließt (Nullförderung). Weiterhin erforderlich ist, dass die Wahlfreiheit zwischen der Anlage in Aktien, Wertpapiere u. a. Vermögensbeteiligungen und der Anlage zum Wohnungsbau durch den Tarifvertrag nicht eingeschränkt wird.

Schließlich setzt die Zulagenbegünstigung voraus, dass die vermögenswirksamen Leistungen unmittelbar durch Überweisung an das Anlageunternehmen bzw. -institut erbracht werden. Abgesehen von den unmittelbaren Anlagen im Betrieb (z. B. Belegschaftsaktien) oder zum Wohnungsbau (außerhalb von Bausparverträgen) ist es nicht zulässig, dass vermögenswirksame Leistungen zunächst in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers gelangen.

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