Unabhängig davon, ob die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich oder als Teil des Arbeitslohns erbracht werden, ist es zur Durchführung der arbeitsrechtlichen Vereinbarung über die vermögenswirksame Anlage erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber folgende Mindestangaben macht:

  • Name des Anlageinhabers (regelmäßig der Arbeitnehmer),
  • Umfang der einmaligen oder laufenden vermögenswirksamen Leistungen,
  • Art der vermögenswirksamen Anlage,
  • Unternehmen, Institut oder Gläubiger, bei dem die Anlage erfolgen soll, sowie jeweilige Konto- oder Vertragsnummer,
  • Zeitpunkt, ab dem die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll.

Der Arbeitnehmer kann vermögenswirksame Leistungen auch auf Verträge anlegen lassen, die von seinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bzw. dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft[1] abgeschlossen worden sind. Dasselbe gilt für die unbeschränkt steuerpflichtigen Kinder, solange sie zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksame Anlage erfolgt, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Arbeitgeber darf allerdings in diesen Fällen die vermögenswirksamen Leistungen seines Arbeitnehmers nur auf Verträge des Ehegatten, des Lebenspartners bzw. der Kinder überweisen, wenn es sich dabei um Sparverträge über Wertpapiere oder andere Beteiligungen, Bausparverträge, Verträge über andere Wohnungsbaumaßnahmen oder um Geldsparverträge und Lebensversicherungsverträge handelt.

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