Der Arbeitgeber kann die vermögenswirksamen Leistungen als zusätzlichen Arbeitslohn zum ohnehin geschuldeten Bruttoarbeitslohn vereinbaren.[1] Arbeitsrechtliche Grundlage einer solchen Vereinbarung kann der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer sein. In welchem Umfang zusätzliche Geldleistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz angelegt werden müssen, z. B. 160 EUR, 400 EUR oder 470 EUR, bestimmt sich nach der jeweils maßgebenden Abmachung. Die Leistungen dürfen aber auch freiwillig, also ohne vertragliche Bindung, erbracht werden. Im öffentlichen Dienst, insbesondere bei Beamten und Richtern, tritt an die Stelle solcher Vereinbarungen die gesetzliche Besoldungsregelung, die dem Dienstherrn zusätzliche vermögenswirksame Leistungen vorschreibt. Vermögenswirksame Geldleistungen sind aber nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch steuerrechtlich als Teil des Arbeitslohns anzusehen. Ruht das Arbeitsverhältnis, ohne dass Bezüge weiter bezahlt werden, wie z. B. während der Mutterschutzfrist, des Erziehungsurlaubs oder des freiwilligen Grundwehrdiensts, ist es nicht zulässig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für diese Zeiten eigene, private Mittel mit der Auflage zur Verfügung stellt, diese auf eine begünstigte Anlage zu überweisen. Hierbei handelt es sich begrifflich um keine vermögenswirksamen Leistungen.

 
Wichtig

Vermögenswirksame Leistungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, können vermögenswirksame Leistungen und daran anknüpfend eine Arbeitnehmer-Sparzulage im Regelfall nur dann erhalten, wenn der Arbeitgeber die zusätzlich vereinbarten Leistungen auch für diese Zeiten weiterbezahlt. Eigene, private Mittel, die der Arbeitnehmer während solcher Ruhezeiten dem Arbeitgeber zur Überweisung auf eine begünstigte Anlage zur Verfügung stellt, sind begrifflich keine vermögenswirksamen Leistungen. Genauso wenig sind geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sparzulagefähig.

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