Kurzbeschreibung

In der Übersicht sind die begünstigten Anlageformen, einschließlich der Zulagensätze und der jeweils geltenden Höchstbeträge zusammengestellt.

Vermögenswirksame Leistungen, Gesamtübersicht

Anlageformen Begünstigter Höchst­betrag Spar­zulagensatz Sperrfrist Vorschrift
Wertpapier-Sparvertrag mit einem Kreditinstitut zum Erwerb von Wertpapieren oder anderen Vermögensbeteiligungen. Begünstigt sind einmalige oder für die Dauer von 6 Jahren laufende Einzahlungen. 400 EUR 20 % (1) 7 Jahre § 4 5. VermBG
Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheine von Kreditinstituten, die an Nichtmitarbeiter ausgegeben werden, sind nur noch zulagenbegünstigt, wenn der Vertrag vor 1989 abgeschlossen worden ist. 400 EUR 20 % (1)  
Wertpapier-Kaufvertrag mit dem Arbeitgeber zum Erwerb bestimmter Vermögensbeteiligungen. Begünstigt ist die Verrechnung des vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreises mit den vermögenswirksamen Leistungen. 400 EUR 20 % (1) 6 Jahre § 5 5. VermBG
Für Kaufverträge zum Erwerb von Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheinen gelten die Ausführungen zum Wertpapier-Sparvertrag entsprechend. 400 EUR 20 % (1)  
Beteiligungsvertrag oder Beteiligungs-Kaufvertrag mit dem Arbeitgeber. Auch hier besteht die Begünstigung in Form der Verrechnung der VWL mit dem Kaufpreis der Vermögensbeteiligung. 400 EUR 20 % (1) 6 Jahre §§ 6, 7 5. VermBG
Bausparvertrag, begünstigt sind Aufwendungen nach dem WoPG. 470 EUR 9 % 7 Jahre  
Sonstiger Wohnungsbau, VWL können unmittelbar für Aufwendungen zum Bau, Erwerb, zur Erweiterung oder Entschuldung eines inländischen Bauobjekts verwendet werden. 470 EUR 9 % § 2 Abs. 1 Nr. 5 5. VermBG
Kontensparvertrag mit einer inländischen Bank oder Sparkasse; zulagenbegünstigt sind nur noch Verträge, die vor 1989 abgeschlossen worden sind. Nach Ablauf der 6-jährigen Einzahlungsfrist, also seit 1995, kann hierfür keine Sparzulage gewährt werden (2). 320 EUR 0 %  
Kapitallebensversicherungsvertrag mit Versicherungsunternehmen für Verträge, die vor 1989 abgeschlossen wurden (2). 320 EUR 0 %  

Anmerkungen:

(1) Der von 18 auf 20 % angehobene Zulagensatz gilt für vermögenswirksame Leistungen, die seit 1.1.2009 geleistet werden.

(2) Für Kontensparverträge mit einer inländischen Bank oder Sparkasse kann keine Sparzulage gewährt werden. Dasselbe gilt bei Kapitallebensversicherungen.

Allerdings ist die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Kontensparverträgen und auf Kapitallebensversicherungsverträgen zulässig. Da keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, bezeichnet man diese Anlagen als sog. Nullförderung.

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