2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

 

Rz. 37

Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunternehmen jene des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften des § 189 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]

2.4.2.2 Abweichende Bestimmungen

 

Rz. 38

Gem. § 189 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der §§ 176 Abs. 24 (Rz. 11–12) 178 Abs. 3 (Rz. 17) und 188 Abs. 3 UmwG (Rz. 36) entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge