Rz. 21

Gem. § 180 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 24 UmwG (Rz. 1112) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.

 

Rz. 22

Zusätzlich ist in § 180 Abs. 3 UmwG festgeschrieben, dass der Beschluss über die Vermögensübertragung der notariell beurkundeten Zustimmung eines Mitglieds oder eines Dritten bedarf, sofern dieses Mitglied oder dieser Dritte ein satzungsbedingtes unentziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuss oder einen Teil dessen hat.

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