Rz. 1

Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und dem Formwechsel[3] die Vermögensübertragung als 3. Umwandlungsart. Im UmwG wird die Vermögensübertragung im 4. Buch als 3. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Es ist dabei zwischen der Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand und die Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen zu unterscheiden. Sie umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger i. S. d. Voll- oder der Teilübertragung. Die Vollübertragung, d. h. die Übertragung des Vermögens als Ganzes i. S. d. Gesamtrechtsnachfolge, entspricht systematisch der Verschmelzung, die Teilübertragung, d. h. die Übertragung i. S. d. partiellen Gesamtrechtsnachfolge, entspricht ihrem Wesen nach der Spaltung. Sowohl der Voll- als auch der Teilübertragung i. S. d. UmwG/UmwStG ist grundsätzlich eine Gegenleistungsgewährung für die Übertragung inhärent. Da eine unentgeltliche Vermögensübertragung nicht im Regelungskreis des UmwG/UmwStG enthalten ist, greifen hier die lex-generalis-Vorschriften des EStG, während die Regelungen des EStG zum Vermögenstausch grundsätzlich Nachrang gegenüber den lex-specialis-Vorschriften des UmwStG haben.

 

Rz. 2

Der Unterschied zwischen einer Verschmelzung und einer Vermögensübertragung i. S. d. Gesamtrechtsnachfolge besteht zum einen in der für die Übertragung durch den übernehmenden Rechtsträger zu erbringenden Gegenleistung. Diese besteht bei der Vermögensübertragung i. S. d. Gesamtrechtsnachfolge – anders als bei der Verschmelzung – nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften. Zum anderen ist lediglich eine Vollübertragung auf bereits bestehende Rechtsträger gestattet. Eine Vollübertragung zur Neugründung scheidet aus. Darüber hinaus greifen die Vorschriften zur Vollübertragung nur, sofern lediglich ein übertragender und ein übernehmender Rechtsträger am Übertragungsvorgang beteiligt ist. Auch kommt abweichend zur Verschmelzung bei einer Vermögensübertragung i. S. d. Gesamtrechtsnachfolge ein sehr beschränkter Rechtsträgerkreis in Betracht.

 

Rz. 3

Im Gegensatz zur Vermögensübertragung i. S. d. Gesamtrechtsnachfolge respektive der Verschmelzung wird das Vermögen bei der Teilübertragung nicht in seiner Gesamtheit auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, was zur Folge hat, dass der übernehmende Rechtsträger nur betreffend den auf ihn übergegangenen Vermögensanteil in Rechtnachfolgestellung eintritt. Der Unterschied zwischen einer Spaltung und einer Vermögensübertragung i. S. d. partiellen Gesamtrechtsnachfolge besteht zunächst ebenfalls in der für die Übertragung durch den übernehmenden Rechtsträger zu erbringenden Gegenleistung. Diese besteht anders als bei der Spaltung nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften. Darüber hinaus ist einzig eine Teilübertragung auf bereits bestehende Rechtsträger gestattet. Eine Teilübertragung zur Neugründung scheidet aus. Das UmwG unterscheidet bei der Teilübertragung analog zur Spaltung grundsätzlich 3 Arten (Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung). Abweichend zur Vollübertragung können an einer teilübertragenden Abspaltung oder Ausgliederung auch mehrere übernehmende – nicht aber übertragende – Rechtsträger beteiligt sein. Als Rechtsträger einer Teilübertragung kommt dabei analog zur Vollübertragung ein sehr kleiner Teil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht.

 

Rz. 4

Anders als Verschmelzungen und Spaltungen werden Vermögensübertragungen auf Rechtsträger mit Satzungssitz im Inland beschränkt. Sie sind auch nicht von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfasst. Allerdings ist nach wohl h. M. bedingt durch die ständige Verweisung auf die für die Verschmelzung und Spaltung relevanten Normen innerhalb der §§ 174189 UmwG betreffend die Vermögensübertragung von einer Richtlinienkonformität auszugehen, sofern es sich um Vermögensübertragungsvorgänge handelt, die von den Verschmelzungs- und Spaltungsvorschriften mit erfasst werden und die keinen vermögensübertragungsspezifischen Vorschriften unterliegen.[4] Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen sind jedoch mangels Richtlinienregelung unzulässig. Auch wenn lediglich Rechtsträger mit Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des EG-Vertrages beteiligt sind, muss eine Vermögensübertragung nicht bereits aus Gründen der Niederlassungsfreiheit gestattet werden.[5]

 

Rz. 5

Das UmwG unterscheidet bei der Vermögensübertragung nach § 174 Abs. 12 UmwG zunächst entsprechend 2 Arten der Vermögensübertragung, die Voll- und die Teilübertragung, wobei die Teilübertragung wiederum in 3 Unterarten aufgeteilt wird (vgl. Abb. 1).

 
Arten der Vermögensübertragung
Vollübertragung (§ 174 Abs. 1 UmwG): Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers als Ganzes auf einen anderen bereits bestehenden Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung und gegen Gewährung einer nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften bestehenden Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.

Teilübertragung (§ 174 Abs. 2 UmwG):

  1. Aufspaltung: Gleichzeitige Übertragu...

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