Führt der Vermittler in Deutschland eine steuerbare Vermittlungsleistung aus, muss er prüfen, ob diese Leistung steuerfrei sein kann. Steuerbefreiungen können sich dabei insbesondere bei der Vermittlung drittlandsgrenzüberschreitender Leistungen oder bestimmter Finanzdienstleistungen ergeben.
Steuerbefreiungen für Vermittlungsleistungen im drittlandsgrenzüberschreitenden Bereich können sich aus § 4 Nr. 5 UStG ergeben. Unter diese Befreiungsvorschriften fallen insbesondere:
- Vermittlung von steuerfreien Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, von steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang mit einem Steuerlager[1] nach § 4 Nr. 4a UStG, von steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang mit einer Einfuhr nach § 4 Nr. 4b UStG, von steuerfreien Umsätzen für die Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2 UStG, von steuerfreien Güterbeförderungsleistungen im Drittlandsverkehr und damit zusammenhängenden Leistungen nach § 4 Nr. 3 UStG, von Lieferungen von Gold an Zentralbanken nach § 4 Nr. 4 UStG sowie der unter § 4 Nr. 6 und Nr. 7 UStG fallenden Leistungen.[2]
Steuerbefreiung der Vermittlung einer Ausfuhrlieferung
Vermittler V aus Hamburg vermittelt gegenüber seinem Auftraggeber A aus München die Lieferung von Waren aus München zu Abnehmern in der Schweiz, A transportiert die Ware in die Schweiz. V berechnet seine Vermittlungsprovision gegenüber A.
Die Vermittlungsleistung des V ist in Deutschland ausgeführt[3], da die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Vermittlungsleistung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Da die vermittelten Lieferungen steuerbare, aber steuerfreie Ausfuhrlieferungen[4] sind, ist auch die in Deutschland steuerbare Vermittlungsleistung des V nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerfrei.
- Vermittlung der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen[5],
- Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden.[6] Diese Rechtsvorschrift kommt nur in sehr seltenen Sonderfällen zur Anwendung, da in aller Regel in diesen Fällen auch der Ort der Vermittlungsleistung im Drittlandsgebiet ist,
- Vermittlung von Umsätzen, die nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.[7]
Steuerfreie Vermittlung im Drittlandsgebiet ausgeführter Lieferungen
Vermittler V aus Deutschland vermittelt für den Unternehmer U aus Deutschland eine Warenlieferung an den Abnehmer A in Deutschland. Der Gegenstand der Lieferung gelangt aus der Produktionsstätte des U in der Schweiz nach Deutschland zum Abnehmer.
U ist Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer.[8] Der Ort der Lieferung des U liegt nach § 3 Abs. 8 UStG im Inland. Die Vermittlungsleistung des V ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt, da der Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung sein Unternehmen in Deutschland betreibt. Die Vermittlungsleistung ist aber nach § 4 Nr. 5 Buchst. d UStG steuerfrei.
Eine Steuerbefreiung gilt auch für Vermittlungsumsätze im Zusammenhang mit steuerfreien Lieferungen in einem oder zwischen zwei Steuerlagern nach § 4 Nr. 4a UStG (Steuerlagerregelung) und die Vermittlung von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG.
Steuerfreie Vermittlung bei Lieferungen in einem Steuerlager
Unternehmer A aus Aachen liefert an Unternehmer B in Braunschweig Kartoffeln i. S. d. Anlage 1 zum UStG. Die Kartoffeln werden in das Steuerlager des Lagerhalters L in Leipzig eingelagert. Die Lieferung zwischen A und B kam unter Vermittlung des V aus Verden zustande.
Die Lieferung des A ist eine nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Aachen ausgeführte steuerbare Lieferung. Die Lieferung ist aber als Lieferung in ein Steuerlager nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei. Die Vermittlungsleistung des V ist eine nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ebenfalls in Deutschland ausgeführte sonstige Leistung, die aber nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerfrei ist.
Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG fällt die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende.
Nachweisvorschriften müssen beachtet werden
Zum Nachweis der Steuerfreiheit hat der Vermittler nach § 22 UStDV alle für die Vermittlung notwendigen Daten aufzuzeichnen (Vermittlung und den vermittelten Umsatz, den Tag der Vermittlung, Namen und Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat, das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt für die Vermittlung).
Steuerbefreiungen für Vermittlungsleistungen können sich aber auch aus anderen Vorschriften des § 4 UStG ergeben. So sind insbesondere Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Geldgeschäften nach § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreit. Dabei erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht nur auf die Vermittler selbst. Auch in den Fällen, in denen Untervermittler eingeschaltet werden, greift die Steuerbefreiung durch.[9]
Steuerbefreiung bei Kreditvermittlung
Kreditvermittler K vermittelt zwi...
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