Bei dem Verkauf der Gutscheine des B tritt P gegenüber den jeweiligen Käufern im eigenen Namen auf. Deshalb handelt P in diesem Fall nicht als Vermittler. Der Gutschein stellt einen Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG dar, da sowohl der Ort der zu erbingenden Leistung (hier Bad Bentheim, Deutschland) als auch der Steuersatz zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins dem Grunde nach feststeht. Der Verkauf von Baumkuchen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. der Anlage 2 zum UStG[1] dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

 
Wichtig

Kennzeichnung als Einzweck-Gutschein

Der Einzweck-Gutschein soll nach den Vorgaben der Finanzverwaltung[2] als solcher gekennzeichnet sein und die Identität des leistenden Unternehmers aufnehmen. Darüber hinaus soll die "Gattung" des jeweiligen Leistungstatbestands auf dem Gutschein angegeben sein. Dies sind alles Hinweise und Angaben, die sich nicht aus dem Gesetz ableiten lassen und von der Finanzverwaltung zusätzlich als Anforderungen aufgenommen worden sind. Ob diese zusätzlichen Voraussetzungen auch in Streitfällen gerichtlich bestätigt werden, muss abgewartet werden.

Bei einem Einzweck-Gutschein gilt die jeweils aus dem Gutschein zu erbringende Leistung fiktiv im Zeitpunkt des Verkaufs (Ausgabe bzw. Übertragung) des Gutscheins als ausgeführt. Da P im eigenen Namen gegenüber seinen Abnehmern auftritt, liegt einerseits eine Lieferung der Baumkuchen zwischen B und P und andererseits eine Lieferung der Baumkuchen zwischen P und seinen Abnehmern vor.

Die fiktive Lieferung des P gegenüber seinen Kunden ist als Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG[3] anzusehen. Der Ort der Lieferung ist in Bad Bentheim und damit im Inland. Die im Rahmen der Lieferungsfiktion ausgeführten Leistungen des P sind im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und in Ermangelung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig. Da die Kunden jeweils 45 EUR an P pro Gutschein zahlen, enthält dieser Betrag die Umsatzsteuer von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG beträgt somit pro Gutschein (45 EUR ./. 2,94 EUR USt =) 42,06 EUR. In der Summe beträgt die Bemessungsgrundlage im März insgesamt 4.206 EUR und die von P geschuldete Umsatzsteuer 294 EUR. Unabhängig von der Einlösung der Gutscheine bei B muss P die Umsätze für den Voranmeldungszeitraum März anmelden, da die Leistung fiktiv mit Verkauf der Gutscheine als ausgeführt gilt.[4]

Steuerschuldner für diese Leistung ist P nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 
Hinweis

Gleiches Ergebnis für die Leistung des B

Auch B führt im Moment des Verkaufs des Gutscheins an P im Rahmen der Lieferungsfiktion eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus, die im März der Besteuerung unterliegt. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich von dem aus, was B von seinem Vertragspartner P für die Gutscheine erhält, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer von ebenfalls 7 %. Da P an B pro Gutschein 35 EUR weiterleitet, ergibt sich insgesamt ein Betrag von 3.500 EUR. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dann mit (3.500 EUR ./. 228,97 EUR USt =) 3.271,03 EUR. Über diesen Betrag ist zwischen B und P mit einer Rechnung abzurechnen.

Wenn dem P die Rechnung des B vorliegt, ist er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.[5] Ausschlussgründe für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG liegen nicht vor, da er mit den erhaltenen Leistungen selbst der Besteuerung unterliegende Ausgangsleistungen ausführt.

 
Hinweis

Rechnungsstellung bei Einzweck-Gutscheinen

In dem vorliegenden Fall ist eindeutig bestimmt, wofür die Gutscheine verwendet werden können, sodass eine Leistungsbeschreibung in einer Rechnung problemlos erfolgen kann. Grundsätzlich kann aber bei einem Einzweck-Gutschein die Leistung noch nicht so hinreichend genau bestimmt sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[6] muss in einem Einzweck-Gutschein die Bezeichnung der Gutscheinart sowie eine kurze Beschreibung der Lieferung oder der sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, angegeben werden. Unter diesen Voraussetzungen soll dann eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, die dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigen kann.

Die Einlösung der Einzweck-Gutscheine im März bzw. April bei B führt umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zu Konsequenzen, da die jeweiligen Leistungen von B und P im Rahmen der Fiktion mit der Übertragung bzw. Ausgabe der Gutscheine als ausgeführt galten.

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