Sowohl G als auch K und Z sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind. Zwischen K und G ist ein Kommissionsgeschäft vereinbart, da G die Skulpturen in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung verkauft.

 
Praxis-Tipp

Handeln des Unternehmers immer vom Auftreten abhängig

Bei der Frage, ob G für fremde Rechnung auftritt, kommt es nicht auf das Abrechnungspapier i. S. d. § 14 UStG an, sondern darauf, ob G selbst ein wirtschaftliches Risiko an dem Verkauf trägt. Da G aber nur die von ihm tatsächlich eingekauften Gegenstände gegenüber K abzurechnen hat und die nicht verkauften Skulpturen wieder zu K zurückgehen, ohne dass dies zu einer finanziellen Belastung für G führt, trägt K das wirtschaftliche Risiko an den Verkäufen.

Da ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG vorliegt, kommt es zu Lieferungen zwischen K und G und zu Lieferungen zwischen G und den Käufern.

Z tritt offensichtlich nicht in eigenem Namen gegenüber dem Käufer aus der Schweiz auf, sodass er als Vermittler tätig wird. Er führt gegenüber G eine sonstige Leistung (Vermittlungsleistung) aus.

Damit ergeben sich die folgenden Zusammenhänge:

 
Praxis-Tipp

Verkauf in Differenzbesteuerung möglich

Grundsätzlich könnte G die Verkäufe der Kunstgegenstände auch im Rahmen der Differenzbesteuerung vornehmen. G ist Wiederverkäufer, bezieht die Gegenstände aber von einem Unternehmer, der Umsatzsteuer für die Lieferungen schuldet. Soweit G dies wünscht, kann er bis zur Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahrs gegenüber dem Finanzamt beantragen, auch in diesen Fällen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden.[1] Dazu hätte G aber schon zu Beginn des Kalenderjahrs von diesem Wahlrecht Gebrauch machen müssen. Seitdem der ermäßigte Steuersatz bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch Wiederverkäufer nicht mehr möglich ist, kommt der Differenzbesteuerung in diesen Fällen eine größere Bedeutung zu.

Die Lieferung an den Privatsammler P aus München ist eine Lieferung[2], die G als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung des Gegenstands beginnt, also in Berlin. Der im Inland gegen Entgelt ausgeführte Umsatz ist steuerbar[3] und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG steuerpflichtig. Die Lieferung von Skulpturen unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (ausdrücklich aus der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 zum UStG ausgeschlossen; auch keine Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG, da G ein "Wiederverkäufer" ist). Der Umsatz unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19 % der Umsatzsteuer.

 
Wichtig

Einschränkungen bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Der ermäßigte Steuersatz kann bei Kunstgegenständen und Sammlungsstücken uneingeschränkt nur für die Einfuhrumsatzsteuer angewendet werden.[4] Kunstgegenstände können darüber hinaus dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn der Verkauf durch den Urheber (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt oder – unter einschränkenden weiteren Voraussetzungen – wenn die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb nicht durch einen Wiederverkäufer erfolgt.[5]

Da G insgesamt 30.000 EUR für die von ihm ausgeführte Leistung erhält, beträgt die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (30.000 EUR ./. 4.790 EUR =) 25.210 EUR. G muss als Steuerschuldner für den Voranmeldungszeitraum Februar 2023 4.790 EUR Umsatzsteuer anmelden.

Die Lieferung an den Privatsammler aus China ist ebenfalls eine Lieferung[6], die G als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Übergabe des Gegenstands an den Frachtführer stattfindet, also ebenfalls in Berlin. Der im Inland gegen Entgelt ausgeführte Umsatz ist steuerbar.[7] Die Lieferung ist aber als Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet und offensichtlich auch ein ausländischer Abnehmer ist.

 
Praxis-Tipp

Nachweispflichten treffen den Lieferer

G muss anhand von Ausfuhrpapieren nachweisen, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt, der seinen Wohnort im Ausland hat.

Da es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt, zählt als Bemessungsgrundlage alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll, hier 45.000 EUR.

Der Verkauf der Skulpturengruppe in der Galerie in Zürich ist ebenfalls eine Lieferung des G an den Privatsammler in der Schweiz. Z tritt nach den Sachverhaltsangaben nur in fremdem Namen für fremde Rechnung auf und ist damit als Vermittler nicht in das Liefergeschäft eingebunden. Der Ort der Lieferung durch G ist dort, wo er die Gegenstände dem von ihm beauftragten Frachtführer übergibt[8], somit in der Schwe...

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