Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Vermittlungsleistungen werden bei Leistungen an Nichtunternehmer grds. dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz bewirkt wird. Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer; denn diese Leistungen sind (mit Ausnahme der Vermittlung der Vermietung von Grundstücken) keine grundstücksbezogenen Umsätze.

Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (Sitzort des Leistungsempfängers), bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Die Vermittlung von Beherbergungsleistungen (Hotelzimmer) an Unternehmer fällt unter § 3a Abs. 2 UStG.

Vermittlungen der in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführten sog. Katalogleistungen an Nichtunternehmer werden an dem Ort der vermittelten Leistung ausgeführt. Bei Leistungen an Unternehmer oder diesen gleichgestellte juristische Personen gilt die Grundregel nach § 3a Abs. 2 UStG (Sitzort des Leistungsempfängers).

 
Praxis-Beispiel

Vermittlung einer Zeitarbeitsleistung an französischen Bauunternehmer

Der deutsche Unternehmer DE vermittelt 2023 für einen französischen Bauunternehmer F den Verleih von Arbeitskräften, die von einer deutschen Verleihfirma gestellt werden.

Die Vermittlungsleistung ist in Frankreich (Sitz des Bauunternehmens F) steuerbar.

Güterbeförderung

Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung an einen Nichtunternehmer wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (Beförderungsleistungen). Bei derartigen Vermittlungsleistungen an Unternehmer oder diesen gleichgestellten juristischen Personen gilt wiederum die Grundregel nach § 3a Abs. 2 UStG (Sitzort des Empfängers der Vermittlungsleistung).

Aus Vereinfachungsgründen ist bei steuerpflichtigen Güterbeförderungen, steuerpflichtigen selbstständigen Nebenleistungen hierzu und bei der steuerpflichtigen Vermittlung der vorgenannten Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG richtet (B2B), der Rechnungsempfänger auch als Leistungsempfänger anzusehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung an dänischen Unternehmer

Ein deutscher Handelsvertreter vermittelt 2023 für einen dänischen Unternehmer die Lieferung einer Ware von dessen Auslieferungslager in Kiel an einen französischen Unternehmer in Paris.

Die Vermittlungsleistung ist am Sitzort des dänischen Auftraggebers erbracht und unterliegt daher der dänischen Umsatzsteuer. Die Vermittlungsprovision muss mit dänischer Umsatzsteuer berechnet werden, es sei denn, der dänische Unternehmer schuldet für den deutschen Handelsvertreter die Steuer. In diesem Fall ist netto zu fakturieren.[2]

Vermittlungen in Zusammenhang mit einem Grundstück

Bei der Vermittlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück liegt der Ort der Vermittlungsleistung grds. dort, wo das Grundstück gelegen ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vermittlung von Grundstücksverkäufen in Spanien

Ein deutscher Immobilienmakler vermittelt 2023 den Verkauf eines Ferienhauses in Spanien. Die Vermittlungsleistung unterliegt der spanischen Umsatzsteuer.

U. a. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften stehen nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück bzw. das Grundstück stellt bei diesen Leistungen keinen zentralen und unverzichtbaren Teil dar.[4]

Die Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung sein, die nicht der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegt. Auch bezüglich Leistungen im Gesellschafterinteresse, die von der gewöhnlichen Immobilienbewirtschaftung zu unterscheiden sind, sowie in Bezug auf steuerrechtliche Angelegenheiten kann es am (für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlichen) hinreichenden Zusammenhang mit dem Grundstück fehlen.[5]

Unterkünfte und (Hotel-)Zimmer

Der Leistungsort bei der Vermittlung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Unternehmer ist der Sitzort des Leistungsempfängers.

 
Praxis-Beispiel

Vermittlung einer Hotelunterkunft in London an deutschen Unternehmer

Ein britisches Reisebüro vermittelt 2023 für einen in Deutschland ansässigen Unternehmer eine Hotelunterkunft in London.

Die Leistung ist am Sitzort des Empfängers in Deutschland steuerbar und unterliegt dem Reverse-Charge-System nach § 13b UStG. Der deutsche Unternehmer schuldet für das britische Reisebüro die Umsatzsteuer.

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