Überlässt ein Steuerpflichtiger eine ihm gehörende Eigentumswohnung, die nicht die gemeinsame Familienwohnung ist, seinem Ehepartner bzw. Lebenspartner im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Nutzung, steht es ihm frei, ob er die Wohnung unentgeltlich überlässt oder ob er seine Beziehungen zu ihm auf vertraglicher Grundlage regelt. Der Kauf einer Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort des Ehe- oder Lebenspartners und die anschließende Vermietung an diesen zu fremdüblichen Bedingungen sind deshalb nicht unangemessen.[1]

 
Praxis-Tipp

Negative Einkünfte verrechnen

Ehegatten bzw. Lebenspartnern wird damit eine interessante Gestaltungsmöglichkeit eröffnet. Der vermietende Ehegatte bzw. Lebenspartner kann seine negativen Einkünfte bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ohne Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht mit (anderen) positiven Einkünften verrechnen. Dies ist insbesondere bei fremdfinanziertem Wohneigentum steuerlich vorteilhaft. Zugleich kann der mietende Ehegatte bzw. Lebenspartner die entrichtete Miete bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, soweit sie nicht überhöht ist. Nicht überhöht sind Aufwendungen, die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins)[2] ergeben würden (gilt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013).[3] Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.[4] Im Gegensatz zu der bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2103 geltenden Rechtslage entfällt die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit.[5] Allerdings sind auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als "sonstige" notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden. Die anders lautende BFH-Rechtsprechung[6] ist nach Verwaltungsauffassung[7] ab dem Veranlagungszeitraum 2014 überholt.[8]

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