Leitsatz

1. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Fahrzeuge" Boote umfasst.

 

Normenkette

Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL (§ 4 Nr. 12 UStG)

 

Sachverhalt

FML, Eigentümer des Hafengeländes und des Hafenbeckens, betrieb einen Jachthafen; er vermietete – kurz- oder langfristig – Bootsliegeplätze im Wasser und Stellplätze für die Winterlagerung der Boote an Land. Der Mieter erhält grundsätzlich einen nummerierten, abgegrenzten und nach seinem Boot bemessenen Liegeplatz im Wasser oder an Land. Während der Liegeplatzinhaber den Platz nicht für sein eigenes Boot nutzt, darf er gelegentlich von FML vorübergehend durch ein anderes Boot als das des Liegeplatzinhabers belegt werden.

FML beanspruchte die Steuerbefreiung für Grundstücksvermietung.

 

Entscheidung

FML räumte den Nutzern der Stellplätze an Land und Wasser für eine bestimmte Zeit die ausschließliche Nutzung der ihnen zugewiesenen Plätze ein; das ist eine Grundstücksvermietung i.S.d. 6. EG-RL, auch wenn ein solcher Liegeplatz gelegentlich vorübergehend durch ein anderes Boot als das des Liegeplatzinhabers belegt werden konnte, während dieser ihn nicht für sein eigenes Boot nutzte. Eine solche gelegentliche, den Inhaber nicht beeinträchtigende Nutzung kann an seinem Verhältnis zu dem Hafenbetreiber nichts ändern.

 

Hinweis

Das dänische Ersuchen betraf die Frage, ob die der Vermietung von Liegeplätzen im Wasser und von Stellplätzen an Land für die Winterlagerung für Sportboote in einem Jachthafen mehrwertsteuerpflichtig sind.

Nach der Richtlinienregelung sind befreit: die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme u.a. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.

Die Grundsätze:

1.Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (Randnr. 27).

2. Der Begriff "Vermietung von Grundstücken" i.S.v. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL verlangt, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (Randnr. 30).

3. Auch ein Bootsliegeplatz im Wasser bezieht sich auf einen ein Grundstücksteil. Dass ein Gelände ganz oder teilweise von Wasser überflutet ist, steht seiner Einstufung als Grundstück, das vermietet oder verpachtet werden kann, nicht entgegen. Die Vermietung eines Bootsliegeplatzes im Wasser betrifft nicht irgendeine Menge Wasser, sondern einen bestimmten Teil des Hafenbeckens. Diese mit Wasser bedeckte Fläche ist fest abgegrenzt und nicht verlegbar (Randnrn. 34, 35).

4. Sind die in verschiedenen Sprachfassungen verwendeten Bezeichnungen – hier für den Begriff "Fahrzeuge" i.S.d. Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der 6. EG-RL – nicht kohärent, muss die Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Randnr. 42).

5. Ausnahmen von der Mehrwertsteuer (Befreiungsvorschriften) sind eng, Ausnahmen von den Ausnahmen (Einschränkung der Steuerbefreiung) nicht eng auszulegen (Randnr. 43).

6. Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst alle Beförderungsmittel einschließlich Booten. Hintergrund der Steuerbefreiung der Vermietung von Grundstücken sind soziale Gründe, die nach dem Zweck der Ausnahme von der Steuerbefreiung generell für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Beförderungsmitteln, Boote eingeschlossen, nicht vorliegen (vgl. Randnr. 45).

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005, Rs. C-428/02 – Fonden Marselisborg Lystbådehavn (FML) –

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