Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden von der Summe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten abgezogen. Dies ergibt dann die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wurde durch den Überhang von Werbungskosten über die Einnahmen ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann dieser grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sofern auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse aus der Vermietungstätigkeit zu erwarten sind; zudem besteht die Möglichkeit eines Verlustrück- und -vortrags nach § 10d EStG.

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