BMF, 3.4.2019, IV C 2 - S 2770/08/10004 :001

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 10.5.2017 – I R 93/15 – (BStBl 2019 II S. …)

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (BStBl 2006 I S. 12)

Mit Urteil vom 10.5.2017 – I R 93/15 – (BStBl 2019 II S. …) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i.S. des § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF-Schreiben vom 16.12.2005, BStBl 2006 I S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:

Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (BStBl 2006 I S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2020 beendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 17

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 467

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