Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs sind § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG sinngemäß anzuwenden.[1] Darüber hinaus verweist § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf § 15a EStG. Verlust im Sinne dieser Regelung ist der nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen ermittelte und nach Anwendung des § 15a EStG ausgleichbare laufende Verlust. Dazu gehören auch der steuerpflichtige Teil der sog. Teileinkünfte[2] und die ausländischen Einkünfte. Der Verlust der Beteiligung an sich gehört nicht dazu. Andere Verluste, wie z. B. aus der Veräußerung, fallen unter den Voraussetzungen der Abziehbarkeit nach § 15a EStG nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung. Spätere Gewinne sind vorrangig mit den nach § 15a EStG verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Erst wenn keine solchen Verluste mehr verbleiben, sind nach § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG abziehbare Verluste von den verbleibenden Gewinnen abzuziehen.[3]

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