Handelt es sich um die Verlustverrechnung im Wege des Verlustrücktrags, kann der Steuerpflichtige durch entsprechenden Antrag diesen Rücktrag ausschließen. Ausgeschlossen ist ein solcher Verzicht beim Verlustvortrag, der – wie der Verlustausgleich – zwingend vorzunehmen ist.

Zu beachten ist, dass die Verlustverrechnung innerhalb der den besonderen Beschränkungen unterliegenden Einkunftsarten in die Gesamt-Berechnung der Abzugsgrenzen für den Verlustrücktrag (1 Mio. EUR/2 Mio. EUR; in den Jahren 2020 bis 2023: 10 Mio. EUR/20 Mio. EUR)[1] und für den Verlustvortrag (1 Mio. EUR/2 Mio. EUR sowie 60 % des den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Betrags)[2] einzubeziehen ist.

[1] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung.

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