Eine weitere durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführte Verlustverrechnungsbegrenzung gilt für Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG. Solche Verluste dürfen i. H. v. bis zu 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Auch in diesem Fall evtl. verbleibende Verlustbeträge werden in die folgenden Veranlagungsjahre vorgetragen und unterliegen auch dann der jährlichen Verrechnungsbegrenzung von insgesamt 20.000 EUR. Auch hier liegt ein besonderer Verrechnungskreis vor. Die Regelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.[1]

Zur Behandlung von Forderungsausfällen äußert sich das BMF in dem Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungssteuer.[2]

[1] § 20 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 1 sowie § 52 Abs. 28 Satz 24 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2875; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz, BT-Drs. 19/15876, B. Besonderer Teil S. 61, Begründung zu Art. 5.

§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 26 EStG i. d. F. des Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 19/25160, B. Besonderer Teil S. 211, 212, Begründung zu Art. 1.

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