Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde eine Verrechnungsbegrenzung für Verluste aus Termingeschäften eingeführt. Darunter fallen insbesondere Verluste aus dem Verfall von Optionen. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 EUR. Nach der Verrechnung verbleibende Verlustbeträge werden in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und unterliegen auch dann der jährlichen Verrechnungsbegrenzung von insgesamt 20.000 EUR. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist nicht zulässig. Es handelt sich also auch hier um einen besonderen Verrechnungskreis. Die Regelung ist auf Verlustbeträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.[1]

Zur Behandlung von Termingeschäften äußert sich das BMF in dem Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungssteuer.[2]

[1] § 20 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 11 EStG sowie § 52 Abs. 28 Satz 23 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2875; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 19/15876, B. Besonderer Teil S. 61, Begründung zu Art. 5.

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG i. d. F. des Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 19/25160, B. Besonderer Teil S. 211, 212, Begründung zu Art. 1.

[2] BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 9, 10, 26, 34, 36, 40, 44, 47, 118, 119; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/23/10003 :001, Anlage 1 Nr. 960, BStBl 2023 I S. 406.

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