§ 15b EStG ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.[1] § 15b EStG hat den bisherigen § 2b EStG abgelöst. Sämtliche Verluste im Zusammenhang mit solchen Steuerstundungsmodellen dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Solche Verluste dürfen nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. § 15a EStG ist nicht anzuwenden.[2] § 15b EStG erstreckt sich auch auf Verluste des Sonder(betriebs)vermögens.[3]

Die Regelung ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt (= Nichtaufgriffsgrenze). Das gilt z. B. auch für Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen. Eine einschränkende Auslegung der Regelung, dass die lediglich verrechenbaren Verluste im Falle ihres Definitivwerdens als abzugsfähige Verluste zu behandeln sind, entspricht nicht der Regelung des § 15b EStG.[4]

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