Beim Lohnsteuerabzug können individuelle Steuerminderungen nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Maßgabe des § 39a Abs. 1 Nr. 5. a) EStG als Lohnsteuerfreibetrag vom Finanzamt anerkannt sind.

Da die Lohnsteuerabzugsbeträge materiell-rechtlich nichts anderes darstellen als Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers[1], dürfen die Arbeitnehmer hinsichtlich der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibeträge nicht schlechter gestellt werden als Einkommensteuerpflichtige, bei denen Steuer mindernde Umstände durch entsprechende Verringerung der Vorauszahlungsbeträge zu berücksichtigen sind. Daher sind die negative Summe aller Einkunftsarten (außerhalb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) sowie die Beträge, die nach § 10d Abs. 2 EStG abgezogen werden können, bei der Berechnung des Freibetrags nach § 39a EStG zu berücksichtigen, und zwar in der Höhe, in der sie auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zu berücksichtigen wären.

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