Die Wahl der Veranlagungsart hängt vom Antrag eines oder beider Ehegatten oder Lebenspartner ab. Sie können das Wahlrecht der Veranlagungsart grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen.[1] Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann die Veranlagungsart nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. So lebt das Wahlrecht wieder auf, wenn der Einkommensteuerbescheid der zusammen- oder einer oder beide Einkommensteuerbescheide der einzeln veranlagten Eheleute oder Lebenspartner geändert oder berichtigt wird oder wenn die Wahl der anderen Veranlagungsart für die Ehegatten oder Lebenspartner günstiger ist.[2] Das kann z. B. durch einen vorzunehmenden Verlustrücktrag eintreten.

Wechseln die Ehegatten oder Lebenspartner von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung, sind die verbleibenden Verlustvorträge auf die Ehegatten oder Lebenspartner in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Verluste im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen.[3]

Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können also die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.[4]

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