Wählen Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner den Verlustabzug auch für Verluste aus VZ geltend machen, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[1] veranlagt worden sind. Der Ehegatte oder Lebenspartner kann aber nur diejenigen Verluste geltend machen, die er selbst auch erlitten hat.[2] Eine Übertragung der Verluste zwischen den Partnern ist nicht zulässig.

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