5.2.1 Grundsatz

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Stirbt einer der beiden Partner, ist eine Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.[3]

5.2.2 Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern

Wählen Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner den Verlustabzug auch für Verluste aus VZ geltend machen, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[1] veranlagt worden sind. Der Ehegatte oder Lebenspartner kann aber nur diejenigen Verluste geltend machen, die er selbst auch erlitten hat.[2] Eine Übertragung der Verluste zwischen den Partnern ist nicht zulässig.

5.2.3 Zusammenveranlagung

Bei Zusammenveranlagung[1] ist der Verlustabzug auch für Verluste derjenigen VZ möglich, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln[2] veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[3] veranlagt worden sind. Das hat nur noch Bedeutung für den Verlustvortrag. Dabei ist unerheblich, welcher der beiden Ehegatten oder Lebenspartner die negativen Einkünfte oder Verluste erzielt hat.[4] Bei der Zusammenveranlagung werden Verluste des einen Partners aus Einkunftsarten, die besonderen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen, wie z. B. aus gewerblicher Tierzucht, mit Gewinnen des anderen Partners aus der nämlichen Einkunftsart ausgeglichen und von solchen Gewinnen auch abgezogen.[5]

Zur Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst der Ausgleich innerhalb der positiven Einkünfte und der Verluste des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners selbst vorzunehmen. Ein verbleibender negativer Betrag ist danach mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten oder Lebenspartners auszugleichen. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ und wird dieser nicht oder nicht in vollem Umfang in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022 in die beiden vorangegangenen VZ) zurückgetragen, geht der verbleibende Betrag in den gesondert festzustellenden Verlustvortrag ein.

Beantragen Ehegatten oder Lebenspartner, ganz oder – bis einschließlich VZ 2021 – teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen, ist bei Zusammenveranlagung der Antrag desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend, der den rücktragbaren Verlust erlitten hat.[6]

So wird der verbleibende Verlustvortrag berechnet:

  1. Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte des jeweiligen Partners.
  2. Ein danach verbleibender negativer Betrag ist mit dem verbleibenden positiven Betrag des anderen Partners auszugleichen.
  3. Bei einem verbleibenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt der Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ bzw. ab VZ 2022 ggf. in die beiden vorangegangenen VZ.
  4. Der danach verbleibende Betrag geht in den festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag ein.

5.2.4 Wechsel der Veranlagungsart

Die Wahl der Veranlagungsart hängt vom Antrag eines oder beider Ehegatten oder Lebenspartner ab. Sie können das Wahlrecht der Veranlagungsart grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen.[1] Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann die Veranlagungsart nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. So lebt das Wahlrecht wieder auf, wenn der Einkommensteuerbescheid der zusammen- oder einer oder beide Einkommensteuerbescheide der einzeln veranlagten Eheleute oder Lebenspartner geändert oder berichtigt wird oder wenn die Wahl der anderen Veranlagungsart für die Ehegatten oder Lebenspartner günstiger ist.[2] Das kann z. B. durch einen vorzunehmenden Verlustrücktrag eintreten.

Wechseln die Ehegatten oder Lebenspartner von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung, sind die verbleibenden Verlustvorträge auf die Ehegatten oder Lebenspartner in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Verluste im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen.[3]

Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können also die Zusammenveranlagung zur ...

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