Nach § 34a EStG kann ein Steuerpflichtiger für bestimmte nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit eine Thesaurierungsbegünstigung beantragen. Insoweit ermäßigt besteuerte Gewinne dürfen nicht durch Verluste ausgeglichen werden.[1] Sie nehmen auch nicht am Verlustabzugsverfahren teil.[2] Der BFH schließt sich dieser Verwaltungsauffassung an.[3] Der maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorausgegangenen VZ ist daher vor Durchführung des Verlustrücktrags um die Begünstigungsbeträge[4] zu vermindern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge