Die Betragsbegrenzung gilt personenbezogen für alle Verluste des einzelnen Steuerpflichtigen, nicht pro Einkunftsart. Das gilt auch bei Personengesellschaften oder -gemeinschaften. Daher gilt in solchen Fällen der Höchstbetrag für jeden Beteiligten. Der Anteil des einzelnen Beteiligten an dem Verlust ergibt sich aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Gesellschaft oder Gemeinschaft. Über die Gewährung des Höchstbetrags wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Steuerpflichtigen entschieden.[1] Wegen des allgemeinen Verweises auf § 10d EStG in den gesetzlichen Regelungen über die Verlustverrechnungsbeschränkungen[2] sind diese in die Betragsbegrenzung mit einzubeziehen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verlustrücktrag ab VZ 2022

G erzielt im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 130.000 EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 180.000 EUR. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt (130.000 EUR ./. 180.000 EUR =) ./. 50.000 EUR. Im Vorjahr 2021 betrug sein Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 EUR und im Jahr 2020 10.000 EUR. Das Finanzamt führt den Verlustrücktrag nach 2021 und nach 2020 i. H .v. 20.000 EUR bzw. 10.000 EUR durch. G kann den Verlustrücktrag betragsmäßig nicht mehr begrenzen, z. B. um sich den Sonderausgabenabzug in den Jahren 2021 und 2020 zu erhalten. Er kann höchstens auf den Verlustabzug insgesamt verzichten. Der verbleibende, noch nicht ausgenutzte Verlustbetrag i. H. v. (./. 50.000 EUR + 20.000 EUR + 10.000 EUR =) ./. 20.000 EUR ist nach Durchführung des Verlustrücktrags als verbleibender Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG vom Finanzamt für den VZ 2022 gesondert festzustellen. Verzichtet G auf den Verlustrücktrag, stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag mit ./. 50.000 EUR gesondert fest. Das kann für ihn günstiger sein, da er sich dadurch den Abzug der anderen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträge in den beiden vorangegangenen VZ 2021 und 2020 erhalten kann.[4]

[1]

Zu Besonderheiten bei der Veranlagung von Ehegatten s. Abschnitt 5.2.

[2]

S. Abschnitt 7.

[4] § 10d EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge