Steuerpflichtigen, die weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, steht der Verlustabzug in den betreffenden VZ nicht zur Verfügung. Werden sie in späteren Jahren wieder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig und erzielen positive Einkünfte, lebt die Abzugsmöglichkeit wieder auf. Hierzu enthalten die EStR eine Regelung, wonach die auf den Schluss eines – vorangegangenen – VZ gesondert festgestellten Verluste eines (un)beschränkt Steuerpflichtigen nach mehreren VZ, in denen er weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war, mit positiven Einkünften, die er nach erneuter Begründung der Einkommensteuerpflicht erzielt, verrechnet werden können. Es kommt nicht darauf an, dass für die Jahre, in denen für den Steuerpflichtigen keine (un)beschränkte Steuerpflicht bestand, eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durchgeführt worden ist. Vielmehr ist das "Folgejahr", für das der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid dient, derjenige VZ, in dem erstmals wieder die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG – hier: die (un)beschränkte Einkommensteuerpflicht – vorliegen.[1]

 
Wichtig

Zwischenzeitliche Änderungen

Um zu vermeiden, dass sich negative Einkünfte oder Verluste mehrfach auswirken, ist zu prüfen, ob zwischenzeitlich tatsächliche oder rechtliche Änderungen in Bezug auf die festgestellten Verlustbeträge eingetreten sind und ob sie möglicherweise im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigt worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Verlustabzug nach Unterbrechung der unbeschränkten Steuerpflicht

Bis einschließlich 2019 war H unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auf den Schluss des VZ 2019 hat das Finanzamt einen verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG festgestellt. In den Jahren 2020 bis 2022 war H weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig. 2023 kehrt er ins Inland zurück und erzielt positive Einkünfte. Das Jahr 2023 ist für die Anwendung der Regelung des § 10d Abs. 2 EStG das erste Folgejahr, in dem die für 2019 festgestellten verbleibenden Verlustbeträge abgezogen werden können.

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