Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit werden nur in seltenen Fällen negative Einkünfte erzielt, weil im Normalfall die Werbungskosten nicht höher sind als der steuerpflichtige Arbeitslohn. Denkbar sind Werbungskostenüberschüsse z. B. bei arbeitslosen ­Arbeitnehmern, wenn ihnen für Bewerbungen Aufwendungen entstehen, ohne dass diesen Kosten entsprechende Einnahmen gegenüberstehen. Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Arbeitslohn zufließt.[1] Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder sonstige für seinen Unterhalt bestimmte steuerfreie Leistungen erhält.[2] Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.[3]

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