Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist gesondert festzustellen.[1] Vortragsfähiger Gewerbeverlust ist die Summe der nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags im Rahmen des Verlustabzugs zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.[2] Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes handelt es sich um einen Grundlagenbescheid[3] für den Gewerbesteuermessbescheid des Folgejahrs.[4] Der Gewerbeverlust ist von Amts wegen erstmals in dem auf das Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen. Nur gesondert festgestellte Verlustbeträge können im Folgejahr im Rahmen des Verlustabzugs berücksichtigt werden. Die Feststellungsfrist endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist. Eine spätere Feststellung ist grds. rechtswidrig.[5]

Der Grundsatz, dass ein Gewerbeverlust insoweit verbraucht ist, als er durch positive Erträge gedeckt ist, gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag durch den Verlustabzug unter den Freibetrag von 24.500 EUR für Einzelunternehmen und Personengesellschaften[6] sinkt.[7]

Bei der gesonderten Feststellung ist auch der Verlustverbrauch durch das Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu berücksichtigen und der Fehlbetrag entsprechend zu kürzen.[8]

Nicht festgestellt wird, welcher Gesellschafter welchen Betrag im Einzelnen verbraucht hat oder wessen Anteil wegen Untergangs nicht mehr für spätere Jahre zur Verfügung steht. Ist in einem an eine Personengesellschaft gerichteten bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid der Fehlbetrag nicht um den Anteil eines ausgeschiedenen Mitunternehmers gekürzt worden, steht der anteilige Fehlbetrag folglich den zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Mitunternehmern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zur Verrechnung mit deren künftigen Erträgen zur Verfügung.[9]

[4] BFH, Urteil v. 9.6.1999, I R 92/98, BStBl 1999 II S. 733,

H 10a.1 "Grundlagenbescheid" GewStH 2016.

[5] § 35b Abs. 2 Satz 4 GewStG.

H 10a.1 "Feststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes" GewStH 2016.

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