Organgesellschaften können den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge (Verluste) kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.[1] Diese Regelung verbietet die Nutzung vorvertraglicher Verlustvorträge einer Organgesellschaft.[2] Verluste einer Organgesellschaft, die während einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft entstanden sind, können auch nach Beendigung der Organschaft nur vom Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden.[3]

Die durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts[4] in § 14 KStG eingeführte Regelung, dass negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung in bestimmten Fällen unberücksichtigt bleiben,[5] gilt über § 7 Satz 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auch für die Ermittlung des Gewerbeverlusts.

[4] Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285.
[5] S. gesonderter Abschnitt.

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