Die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Sätze 6 – 8 EStG hat keine Auswirkung auf die Festsetzung des GewSt-Messbetrags der atypisch stillen Gesellschaft, da gewerbesteuerlich das Ergebnis der atypisch stillen Gesellschaft besteuert wird und beim Mitunternehmer – wenn er selbst der GewSt unterliegt und die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört – ein positiver Gewinnanteil nach § 9 Nr. 2 GewStG oder ein Verlustanteil nach § 8 Nr. 8 GewStG neutralisiert wird.[1]

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