Bei formwechselnder Umwandlung in eine andere Kapitalgesellschaft bleibt die Unternehmeridentität gewahrt. Bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ist der Verlustabzug bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ausgeschlossen. Wird eine Körperschaft aufgespalten, geht der Gewerbeverlust nicht auf die übernehmenden Gesellschaften über. Entsprechendes gilt bei Vermögensabspaltungen. Ebenfalls kein Verlustabzug ist gegeben bei Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person. Bei Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft nach § 123 UmwG bleibt der volle Gewerbeverlust bei dem ausgliedernden Unternehmen.[1]

Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden.[2]

Eine übernehmende Körperschaft tritt hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a Satz 2 GewStG nur dann in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ein, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Zeitpunkt der Verschmelzung bei der übertragenden Körperschaft vorhanden war.[3]

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