Liegen Unternehmeridentität und/oder Unternehmensidentität nicht vor, ist eine Verlustverrechnung nicht möglich. Der Verlustabzug geht ggf. verloren.[1]

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, entfällt der Verlustabzug gem. § 10a GewStG, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.[2]

Dabei entfällt der Verlustabzug selbst dann, wenn die Beteiligung eines Gesellschafters nur kurzfristig ("logische Sekunde") unterbrochen ist.[3]

Bei einer Teilbetriebsveräußerung stehen die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb entfallen, mangels (Teil-)Unternehmensidentität nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung.[4]

Geht bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft das Vermögen einer Oberpersonengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen ihrer Gesellschafter über, entfällt bei der Unterpersonengesellschaft entsprechend anteilig des Verlustabzug nach § 10a GewStG.[5]

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