Auch bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) sind Unternehmer- und Unternehmensidentität Voraussetzungen für den Verlustabzug. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege der "Gesamtrechtsnachfolge" nach landesrechtlichen Vorschriften auf eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts übergeht. Wandelt eine Gemeinde bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts um, handelt es sich weder um eine Verschmelzung noch um eine andere vom Umwandlungssteuergesetz erfasste Umwandlung. Der Übergang eines BgA in eine Anstalt öffentlichen Rechts stellt gewerbesteuerrechtlich vielmehr einen Betriebsübergang im Ganzen dar.[1]

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