Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war,[1] sowie der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.[2] Veräußerungsgewinn/-verlust ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). § 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören.[3]

Werden bei einer Veräußerung solcher Beteiligungen im Privatvermögen Verluste erzielt, können die Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung des GmbH-Gesellschafters unter gewissen Voraussetzungen als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.[4] Entsprechendes gilt auch für Verluste, die im Rahmen einer Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen realisiert worden sind.

Mit dem Elektromobilitätsgesetz[5] wurde § 17 EStG um Absatz 2a erweitert. Er definiert in Anlehnung an § 255 HGB die Anschaffungskosten einschl. evtl. nachträglicher Anschaffungskosten (Satz 3) von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG. Hierzu gehören auch Darlehensverluste, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.[6]

Der Beteiligungsbegriff "innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" ist für jeden abgeschlossenen VZ nach der in diesem VZ jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen.[7] War der Steuerpflichtige nicht während der gesamten letzten 5 Jahre i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt, ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG nur insoweit anteilig zu berücksichtigen, als er auf die im 5-Jahreszeitraum erworbenen Anteile entfällt, deren Erwerb zu einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG geführt hat.[8] Ein Auflösungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG, also unterhalb von 1 % abgesenkt wird.[9]

Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können nicht als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, auch wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war.[10]

[5] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451.
[6] Vgl. hierzu ausführlich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drucks. 19/13436 v. 23.9.2019, Begründung zu Art. 2 Nr. 10 S. 110, 111.

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