In Organschaftsfällen[1] bezieht sich der jeweilige Höchstbetrag des § 10d Abs. 1 und Abs. 2 EStG auf den Organträger. Er ist bei diesem auf die Summe aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gilt der jeweilige Höchstbetrag für jeden Beteiligten.[2]

Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben seit der Änderung des § 14 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts[3] bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.[4]

[3] Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285.

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