Steuermindernde Umstände sind bei der Bemessung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Verlustabzugsbeträge nach § 10d EStG.
Besonderheiten bei Arbeitnehmern
Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern sowie der Berücksichtigung von Verlusten im Lohnsteuer-Verfahren gibt es Besonderheiten zu beachten.[1]
Vorauszahlungen für 2019 und 2020
[2]
Für die VZ 2019 und 2020 konnte der Steuerpflichtige die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn abzusehen war, dass er im VZ 2020 bzw. 2021 Verluste erzielen würde.[3]
S. Abschnitt 4.3.2.
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