Steuermindernde Umstände sind bei der Bemessung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Verlustabzugsbeträge nach § 10d EStG.

 
Hinweis

Besonderheiten bei Arbeitnehmern

Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern sowie der Berücksichtigung von Verlusten im Lohnsteuer-Verfahren gibt es Besonderheiten zu beachten.[1]

 
Hinweis

Vorauszahlungen für 2019 und 2020

[2]

Für die VZ 2019 und 2020 konnte der Steuerpflichtige die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn abzusehen war, dass er im VZ 2020 bzw. 2021 Verluste erzielen würde.[3]

[2] § 110 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, i. V. m. § 110 und § 111 Abs. 9 EStG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.

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