Das Wahlrecht der Veranlagungsart kann von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausgeübt und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen werden.[1] Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Ist die Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids eingetreten, ist ein Wechsel nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Wahlrecht lebt wieder auf, wenn der Einkommensteuerbescheid der zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartner oder wenn einer oder beide Einkommensteuerbescheide der einzeln veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner geändert oder berichtigt wird bzw. werden oder wenn die Wahl der anderen Veranlagungsart für die Ehegatten oder Lebenspartner günstiger ist. Zur Prüfung der Auswirkungen ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner zusammenzurechnen.[2] Ursächlich dafür kann z. B. ein vorzunehmender Verlustrücktrag sein.

Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung, sind die verbleibenden Verlustvorträge auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Verluste im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen.[3]

Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre der Einzelveranlagung, in denen die Lebenspartnerschaft bereits bestand, verlangen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, was sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG ergibt.[4]

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