§ 111 Abs. 5 EStG i. V. m. § 111 Abs. 9 EStG[1] schreibt vor, dass für die VZ 2020 und 2021 in den folgenden Fällen zwingend eine Einkommensteuerklärung abzugeben ist:

  • Vornahme eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 im VZ 2019 bzw. 2020 i. H. v. 30 % des GdE[2],
  • Vornahme eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 im VZ 2019 bzw. 2020 bei Nachweis eines höheren Betrags als 30 % des GdE.[3]

Im Unterschied zu der Steuererklärungspflicht nach § 56 Satz 2 EStDV, die nach erfolgter Feststellung eines Verlustvortrags greift, ist hier eine Steuererklärung abzugeben, weil nach Schätzung eines vorläufigen Verlustrücktrags, sei es pauschal mit 30 % des GdE oder eines höheren Betrags nach glaubhafter Darlegung des Steuerpflichtigen, dieser durch den endgültig ermittelten Betrag zu korrigieren ist. Da die Schätzungsmethode nur für den Verlustrücktrag von 2020 und/oder 2021 in den VZ 2019 bzw. 2020 möglich ist, besteht auch diese besondere Steuererklärungspflicht nur für den VZ 2020 und/oder den VZ 2021.

[1] I. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Gesetzesbegründung zu §§ 110, 111 EStG, BT-Drucks. 19/20058 S. 26; ergänzt durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[2] § 111 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, ergänzt durch § 111 Abs. 9 EStG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[3] § 111 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, ergänzt durch § 111 Abs. 9 i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.

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