§ 111 Abs. 5 EStG i. V. m. § 111 Abs. 9 EStG[1] schreibt vor, dass für die VZ 2020 und 2021 in den folgenden Fällen zwingend eine Einkommensteuerklärung abzugeben ist:
- Vornahme eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 im VZ 2019 bzw. 2020 i. H. v. 30 % des GdE[2],
- Vornahme eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 im VZ 2019 bzw. 2020 bei Nachweis eines höheren Betrags als 30 % des GdE.[3]
Im Unterschied zu der Steuererklärungspflicht nach § 56 Satz 2 EStDV, die nach erfolgter Feststellung eines Verlustvortrags greift, ist hier eine Steuererklärung abzugeben, weil nach Schätzung eines vorläufigen Verlustrücktrags, sei es pauschal mit 30 % des GdE oder eines höheren Betrags nach glaubhafter Darlegung des Steuerpflichtigen, dieser durch den endgültig ermittelten Betrag zu korrigieren ist. Da die Schätzungsmethode nur für den Verlustrücktrag von 2020 und/oder 2021 in den VZ 2019 bzw. 2020 möglich ist, besteht auch diese besondere Steuererklärungspflicht nur für den VZ 2020 und/oder den VZ 2021.
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