§ 56 Satz 2 EStDV bestimmt die Abgabepflicht für eine Steuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Aus der Formulierung folgt, dass die Abgabepflicht nur für den VZ gilt, der unmittelbar auf den Feststellungs-VZ folgt.[1]

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