Über einen (höheren) Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entschieden werden.[1] Die Höhe des auszugleichenden Verlusts im Entstehungsjahr stellt einen unselbstständigen Teil der Einkommensteuerfestsetzung dar und ist nicht selbstständig anfechtbar.

 
Hinweis

Anfechtung

Hält ein Steuerpflichtiger bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 EUR entgegen dem vom Finanzamt zugrunde gelegten positiven GdE seine Verluste für nicht ausgeglichen, kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Bei Versäumung der Einspruchsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.[2]

Entsprechendes gilt bei der Körperschaftsteuer.[3]

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