Es ergibt sich folgende Berechnung:
Bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichene Verluste oder negative Einkünfte | |
./. nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgetragene Beträge | |
./. nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbare Beträge | |
+ auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellter verbleibender Verlustvortrag | |
= festzustellender verbleibender Verlustvortrag. |
Sind darin Verluste oder negative Einkünfte enthalten, die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen[1], ist der Verlustvortrag insoweit nach Einkunftsarten und Einkunftsquellen aufzuteilen.
Einzelveranlagung
U hat im VZ 2022 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. v. 400.000 EUR, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 1 Mio. EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. ./. 150.000 EUR erzielt. Für den VZ 2021 hat das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag i. H. v. ./. 2 Mio. EUR festgestellt. Ein Verlustrücktrag von 2022 nach 2021 scheidet aus.
VZ 2022: | EUR | EUR |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | 400.000 | |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 1.000.000 | |
Verlust aus V + V | ./. 150.000 | |
GdE | 1.250.000 | 1.250.000 |
Verlustvortrag aus 2021: | ./. 2.000.000 | |
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt | 1.000.000 | ./. 1.000.000 |
Für den beschränkten Verlustabzug verbleiben: | ./. 1.000.000 | 250.000 |
60 % von 250.000 EUR = 150.000 EUR Aus dem VZ 2021 noch abziehbarer Verlust (höchstens 150.000 EUR) |
150.000 | ./. 150.000 |
Verbleibender Verlustvortrag | ./. 850.000 | |
Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2022 | 100.000 |
Das Finanzamt erlässt für 2022 einen Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag i. H. v. ./. 850.000 EUR.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen