Es ergibt sich folgende Berechnung:

  Bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichene Verluste oder negative Einkünfte
  ./. nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgetragene Beträge
  ./. nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbare Beträge
  + auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellter verbleibender Verlustvortrag
  = festzustellender verbleibender Verlustvortrag.

Sind darin Verluste oder negative Einkünfte enthalten, die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen[1], ist der Verlustvortrag insoweit nach Einkunftsarten und Einkunftsquellen aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Einzelveranlagung

U hat im VZ 2022 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. v. 400.000 EUR, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 1 Mio. EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. ./. 150.000 EUR erzielt. Für den VZ 2021 hat das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag i. H. v. ./. 2 Mio. EUR festgestellt. Ein Verlustrücktrag von 2022 nach 2021 scheidet aus.

 
VZ 2022: EUR EUR
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 400.000  
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 1.000.000  
Verlust aus V + V ./. 150.000  
GdE 1.250.000 1.250.000
Verlustvortrag aus 2021: ./. 2.000.000  
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt 1.000.000 ./. 1.000.000
Für den beschränkten Verlustabzug verbleiben: ./. 1.000.000 250.000

60 % von 250.000 EUR = 150.000 EUR

Aus dem VZ 2021 noch abziehbarer Verlust (höchstens 150.000 EUR)
150.000 ./. 150.000
Verbleibender Verlustvortrag ./. 850.000  
Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2022   100.000

Das Finanzamt erlässt für 2022 einen Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag i. H. v. ./. 850.000 EUR.

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