Für den Verlustvortrag gilt eine Höchstbetragsregelung mit zeitlicher Streckung. Bis zu einem GdE von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR) ist der Verlustvortrag unbegrenzt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR (2 Mio. EUR) übersteigenden GdE vorzunehmen.[1] Da der verbleibende Verlustvortrag in jedem VZ neu festgestellt wird, gilt die Begrenzung der Höhe nach auch für Verlustvorträge aus VZ vor Einführung dieser Höchstbetragsregelung, also vor 2004.
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