4.3.1 Allgemeine Regelungen

Über den Verlustrücktrag wird im Jahr der Entstehung des Verlustes, über seine Höhe im Veranlagungsverfahren des Abzugsjahres entschieden.[1] Im Rücktragsjahr ist zwar nicht über die Höhe des entstandenen Verlusts, jedoch verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem VZ verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt[2]; diese Entscheidung geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein. Die Entscheidung ist auch erforderlich, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Entscheidung über einen evtl. Verzicht auf den Verlustrücktrag zu ermöglichen.[3]

Der Verlustrücktrag wird nicht gesondert festgestellt. Er wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Ausnahme: Arbeitnehmer, die nicht aus anderen Gründen von Amts wegen zu veranlagen sind, müssen die Veranlagung beantragen.[4]

Zur Gewährung eines Verlustrücktrags ist der für den vorangegangenen VZ bereits ergangene Steuerbescheid zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.[5] Mit der Gewährung des Verlustrücktrags wird insoweit die Bestandskraft des bereits ergangenen Steuerbescheids für das Verlustrücktragsjahr durchbrochen, als die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlust­rücktrags gemindert wird. Innerhalb dieses punktuellen Änderungsspielraums ist es möglich, Rechtsfehler nach § 177 AO zu berichtigen[6], und zwar zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.[7]

4.3.2 Verfahrensfragen wegen der vorübergehenden Erhöhung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 bis 2023

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und 2020

Bereits für den VZ 2019 konnte der Steuerpflichtige die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn abzusehen war, dass er im VZ 2020 Verluste erzielen wird. Eine entsprechende Verwaltungsregelung war frühzeitig vom BMF erlassen worden.[1] Diese wurde durch die Regelung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz abgelöst. Mit dem Gesetz kam auch die Erhöhung des Verlustrücktrags auf 5/10 Mio. EUR, inzwischen durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021[2] auf 10/20 Mio. EUR verdoppelt. Die gesetzliche Regelung besagt, dass für die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 u. a. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige zunächst die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf 0 EUR beantragt. Danach konnten die Vorauszahlungen für den VZ 2019 unter Berücksichtigung eines pauschalen Verlustrücktrags in Höhe von 30 % des GdE, der zuvor ggf. um die darin enthaltenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt worden war, angepasst werden. Die Berücksichtigung eines höheren Verlustrücktrags war möglich, wenn der Steuerpflichtige dies durch geeignete Unterlagen, z. B. aus dem betrieblichen Rechnungswesen, nachweisen konnte.[3]

Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 und/oder aus 2021

Entsprechend kann bei der Veranlagung für 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 in derselben Höhe berücksichtigt werden. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2020 zuvor auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Wird die Veranlagung für den VZ 2020 vor derjenigen des VZ 2019 durchgeführt, ist die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags in 2019 in der zuvor dargestellten Höhe nicht möglich, da in diesem Fall die endgültigen Beträge für 2020 bereits feststehen. War der Einkommensteuerbescheid für den VZ 2019 vor dem 15.7.2020 bestandskräftig geworden, konnte bis zum 1.8.2020 nachträglich ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Insoweit war der Steuerbescheid für den VZ 2019 zu ändern.[4] Hierdurch wurde sichergestellt, dass auch diejenigen Steuerpflichtigen von der Regelung Gebrauch machen konnten, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 vor oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (= 30.6.2020) bestandskräftig geworden ist. Diese Steuerpflichtigen sollten – wie alle anderen auch – nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mindestens 1 Monat Zeit haben, um den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachholen zu können. Der Steuerbescheid für 2019 war in diesen Fällen entsprechend des Antrags des Steuerpflichtigen noch zu ändern.[5]

Mit der Regelung konnten Steuerpflichtige ...

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