4.1.1 Grundsatz

Die Begrenzung auf den Höchstbetrag erfolgt nicht pro Einkunftsart, sondern personenbezogen auf den einzelnen Steuerpflichtigen, der den Verlust oder die Verluste oder negativen Einkünfte erzielt hat.

Das gilt auch bei Personengesellschaften und -gemeinschaften; der Höchstbetrag gilt für jeden Beteiligten. Der Anteil des einzelnen Beteiligten an dem Verlust ergibt sich aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung; die Entscheidung über die Gewährung des Höchstbetrags erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung des Beteiligten.

Die Höchstbetragsbegrenzung gilt zusammengefasst für alle Verluste, auch für diejenigen aus Einkunftsarten, die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen, soweit für diese die Regelungen des § 10d Abs. 1 EStG ausweislich der jeweiligen gesetzlichen Spezialregelung[1] anzuwenden sind.[2]

 
Hinweis

Vorrangiger Abzug des Verlustrücktrags

Wegen des vorrangigen Abzugs des Verlustrücktrags vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw.[3] sollte der Steuerpflichtige prüfen, ob eine Begrenzung des Verlustrücktrags oder ein Verzicht darauf[4] nicht günstiger ist, weil sich sonst der Grundfreibetrag, die Sonderausgaben usw. möglicherweise nicht steuermindernd auswirken und Abzugsbeträge verloren gehen können.

Bis einschl. VZ 2021 kann auf den Verlustrücktrag noch teilweise verzichtet werden.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Verlustrücktrags bis einschl. VZ 2021

S hat im VZ 2020 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100.000 EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 130.000 EUR erzielt. Sein GdE beträgt (100.000 EUR ./. 130.000 EUR =) ./. 30.000 EUR. Im Vorjahr 2019 betrug sein GdE 32.000 EUR. Das Finanzamt führt den Verlustrücktrag i. H. v. 30.000 EUR durch. S kann den Verlustrücktrag durch Stellen eines entsprechenden Antrags begrenzen, z. B. um sich den Sonderausgabenabzug für 2019 zu erhalten. Verlustbeträge, die nicht im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden, gehen in den festzustellenden Verlustvortrag ein. So bleibt ihm ein höherer Verlustabzug für die kommenden VZ erhalten.

Ab dem VZ 2022 ist eine solche Begrenzung des Verlustrücktrags nicht mehr möglich. Der Steuerpflichtige kann nur ganz oder gar nicht auf den Verlustrücktrag verzichten.

[4] § 10d Abs. 1 Satz 5, 6 EStG a. F.; § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

4.1.2 Vorrübergehende Erhöhung des Höchstbetrags für die Jahre 2020 bis 2023

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessert. So wurde der Höchstbetrag, bis zu dem Verluste oder negative Einkünfte in den vorangegangenen VZ rückgetragen werden können, für die Jahre 2020 bis 2023 als Corona-Steuerhilfsmaßnahme auf bis zu 10 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung bis zu 20 Mio. EUR erhöht.[1] Außerdem konnte zur Förderung der Liquidität des Steuerpflichtigen bereits für den VZ 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 geltend gemacht werden. Entsprechendes galt für den VZ 2020, in den ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 möglich war.

Mit der Maßnahme berücksichtigt der Gesetzgeber die Tatsache, dass sich die Einkünfte vieler Steuerpflichtiger aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern werden und hohe – rücktragsfähige – Verluste zu erwarten sein dürften.

Im VZ 2019 war bereits vor Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2020 eine Berücksichtigung möglich. So konnten die zu erwartenden rücktragsfähigen Verlustbeträge bereits im Vorauszahlungsverfahren für den VZ 2019 pauschal mit 30 % des GdE berücksichtigt werden. Voraussetzung war, dass zuvor die Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf 0 EUR herabgesetzt worden waren. In gleicher Höhe konnten sie auch als vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 bei der Veranlagung für den VZ 2019 berücksichtigt werden. Im GdE ggf. enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit waren bei der Berechnung der 30 % nicht mit zu berücksichtigen. Auch ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag nach 2019 war möglich, wenn der Steuerpflichtige diesen anhand von detaillierten Unterlagen nachweisen konnte. Das konnte z. B. anhand von betriebswirtschaftlichen Auswertungen geschehen. Entsprechendes gilt für die Steuerfestsetzungen für den VZ 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021.

Nach Durchführung der Veranlagung für den VZ 2020 und/oder 2021 ist der Verlustrücktrag in den VZ 2019 bzw. in den VZ 2020 – bei Abweichungen von dem vorläufig berücksichtigten Betrag – entsprechend zu ändern.[2]

Die Erhöhung des zulässigen V...

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