Ein evtl. Zielkonflikt zwischen dem Besteuerungsverfahren einerseits und einem Insolvenzverfahren andererseits wird durch die entsprechende Anwendungsregelung des § 3a Abs. 5 EStG auf Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung[1], einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens[2] oder aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder in dem die Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, gelöst. Dadurch werden die zu erwartenden finanziellen Schwierigkeiten der Steuerbelastung nach erfolgter Besteuerung eines Sanierungsgewinns vermieden. Die Regelung bezieht sich auf Betriebsvermögensmehrungen und Betriebseinnahmen, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung nach § 3a Abs. 2 EStG nicht vorliegen. Der ggf. steuerfrei zu belassende Ertrag ist nach Maßgabe des § 3a Abs. 3 EStG zu berechnen.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei der erteilten Restschuldbefreiung um ein rückwirkendes Ereignis handelt, z. B. wenn der Betrieb zwischenzeitlich aufgegeben wurde. In einem solchen Fall ist der Gewinn aus der Restschuldbefreiung nach den allgemeinen Grundsätzen bereits im Jahr der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen.[3]

[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 26.4.2017, BT-Drucks. 18/12128 S. 33.

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