§ 3a Abs. 4 EStG regelt das Verfahren in Fällen, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit von einer Mitunternehmerschaft erzielt werden. In diesen Fällen findet eine gesonderte Feststellung nach Maßgabe des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO statt. Dabei ist auch die Höhe der zur Durchführung der Besteuerung bzw. Steuerfreistellung des Sanierungsertrags von dem für die Mitunternehmerschaft zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen und ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Nach der eigenen Änderungsnorm des § 3a Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG ist der Feststellungsbescheid zu ändern, wenn verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne Berücksichtigung der Verrechnungsregelung des § 3a Abs. 3 Satz 2 EStG bereits festgestellt worden waren oder sich geändert haben, auch wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Die Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des ESt-Bescheids oder des KSt-Bescheids für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.[1] Eine entsprechende Änderungsnorm enthält § 3c Abs. 4 EStG, der die Behandlung der Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, regelt. Diese Regelung hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des verbleibenden Sanierungsertrags.[2]

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