Nach § 3a EStG sind Sanierungserträge steuerfrei. Unter einem Sanierungsertrag werden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung verstanden. Eine Sanierung ist unternehmensbezogen, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt des Schuldenerlasses sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig ist. Außerdem muss der Schuldenerlass betrieblich begründet sein und die Gläubiger müssen in Sanierungsabsicht die Schulden erlassen haben. All diese Voraussetzungen muss der Steuerpflichtige nachweisen.[1] Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Sanierung zum Zwecke des schuldenbefreiten Übergangs des Steuerpflichtigen in das Privatleben nicht begünstigt ist.

Sanierungserträge sind nur in der Höhe steuerfrei, die sich nach Abzug der in § 3a Abs. 3 EStG genannten Verlustverrechnungsmöglichkeiten ergibt. Die Regelung gilt auch für den Bereich der KSt und der GewSt.[2] Die Regelung trägt zur Rechtssicherheit für die Unternehmen in Sanierungsprozessen bei, da die Steuerbefreiung ohne Ermessensspielraum seitens der Finanzverwaltung zu gewähren ist.[3]

[2] § 3a, § 52 Abs. 4a EStG i. d. F. des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074; Inkrafttreten bestätigt durch Art. 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338; geändert durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451 sowie durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 26.4.2017, BT-Drucks. 18/12128 S. 30.

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