Seit dem VZ 2013 können Ehegatten und Lebenspartner bei der Einkommensteuer-Veranlagung wählen zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung.[1] Die "getrennte Veranlagung "gibt es nicht mehr.

Veranlagungsart

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, wenn beide im Laufe des VZ unbeschränkt steuerpflichtig sind und sie nicht dauernd getrennt leben.[2] § 62d EStDV regelt die Anwendung des § 10d EStG auf die Veranlagung von Ehegatten.

Todesjahr und vorangegangenes Jahr sowie (ab VZ 2022) zweites vorangegangenes Jahr Zusammenveranlagung

Die Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners werden mit seinen positiven Einkünften sowie den Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr). Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ sind im Rahmen des Verlustvortrags zu berücksichtigen.[3]

Ein Verlustrücktrag für nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers[4] in das Vorjahr (ab VZ 2022: in die beiden Vorjahre) ist möglich.[5]

Todesjahr Zusammenveranlagung, vorangegangenes (ab VZ 2022: und/oder zweites vorangegangenes) Jahr Einzelveranlagung

Die Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners aus dem Todesjahr werden verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr). Verlustvorträge des Erblassers aus vorangegangenen VZ sind – unabhängig von der Art der Vorjahresveranlagung – im Rahmen des Verlustvortrags zu berücksichtigen.[6] Ein Rücktrag von im Todesjahr nicht verrechneten Verlusten oder negativen Einkünften des Erblassers in das Vorjahr (ab VZ 2022: in die beiden Vorjahre) ist nur bei dessen Einzelveranlagung zulässig.[7]

Todesjahr Einzelveranlagung, vorangegangenes (ab VZ 2022: und/oder zweites vorangegangenes) Jahr Zusammenveranlagung

Wegen der Einzelveranlagung findet ein evtl. Verlustausgleich im Todesjahr nicht statt.[8] Ein Rücktrag des ggf. nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers in das Vorjahr (ab VZ 2022: und/oder in das zweite vorangegangene Jahr) ist auch auf positive Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners möglich.[9] Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ können bei der Veranlagung des Erblassers im Todesjahr nur mit dessen positiven Einkünften verrechnet werden, soweit die Verlustvorträge aus den Vorjahren von ihm erzielt worden waren.

Todesjahr und vorangegangenes Jahr Einzelveranlagung

Ein Verlustausgleich ist nur innerhalb der vom Erblasser erzielten Einkunftsarten zulässig. Ein Rücktrag eines ggf. noch nicht ausgeglichenen Verlustes in das Vorjahr kann nur bei der (Einzel-)Veranlagung des Erblassers berücksichtigt werden.[10]

Kein Verlustvortrag

Unabhängig davon, ob im Todesjahr eine Zusammen- oder eine Einzelveranlagung durchgeführt wird, sind nach Durchführung des Verlustausgleichs und des -rücktrags evtl. nicht verrechnete Verlustbeträge des Erblassers nicht gesondert festzustellen und nicht vorzutragen, da kein weiterer – zukünftiger – Abzug zulässig ist.

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